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Recht

Oktoberfest: Kein Schmerzensgeld nach Handverletzung im Fahrgeschäft

Ein Mann bricht sich beim Oktoberfest 2025 die Hand, aber das Gericht lehnt seine Klage auf Schmerzensgeld ab. Warnhinweise waren ausreichend.

RedaktionVerbraucher Meldungen
Rasante Fahrt: In der Achterbahn lässt man das Hinausstrecken von Armen besser sein.
Rasante Fahrt: In der Achterbahn lässt man das Hinausstrecken von Armen besser sein.

Ein Vorfall auf dem Oktoberfest 2025 wirft Fragen zu den Sicherheitsstandards in Vergnügungsparks auf. Ein Mann, der beim Fahrgeschäft die Hände in die Luft warf, brach sich das Handgelenk, als er gegen einen Träger der Anlage stieß. Er forderte daraufhin 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin. Doch das Amtsgericht München wies seine Klage zurück und stellte fest, dass die Warnhinweise an der Attraktion ausreichend waren.

Das Gericht argumentierte, dass die Warnschilder klar darauf hinweisen, dass das Hinauslehnen und das Hinausstrecken von Armen und Beinen verboten sei. Der Mann hatte zwar angemerkt, dass das Hochreißen der Arme über den Kopf nicht explizit erwähnt wurde, doch das Gericht sah dies als irrelevant an. Die Aussage, dass das Herausstrecken auch das Hochreißen beinhaltet, wurde als logisch erachtet.

Ein Sachverständiger bestätigte, dass genügend Warnhinweise vorhanden waren und die Anlage bautechnisch einwandfrei war. Zudem wies die Betreiberin darauf hin, dass es in der Vergangenheit nie zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei. Das Gericht hat nicht spezifiziert, um welches Fahrgeschäft es sich handelte, und das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dieser Vorfall erinnert uns daran, wie wichtig es ist, Sicherheitsanweisungen in Freizeitparks ernst zu nehmen. Die nächste Wiesn beginnt am 19. September, und jeder sollte sich bewusst sein, dass das Einhalten von Regeln und Warnhinweisen entscheidend ist, um Verletzungen zu vermeiden.

mit dpa

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