Finanzen
Achtung Firmenwagen: Steuerfallen durch private Nutzung
Wer seinen Firmenwagen für Dienstreisen nicht nutzt, sollte aufpassen. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs könnte teuer werden.

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen besitzen und dennoch privat zu ihrem Auto greifen, müssen ab sofort besonders achtsam sein. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die steuerlichen Spielräume deutlich eingeengt. Die Entscheidung betrifft die Absetzbarkeit von Fahrtkosten für Dienstreisen, die mit dem Privatfahrzeug unternommen werden, während ein Firmenwagen zur Verfügung steht.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer sein privates Auto für mehrere Dienstreisen verwendet, obwohl er einen Firmenwagen hätte nutzen können. Währenddessen nutzte seine Ehefrau den Firmenwagen für private Zwecke. Der Arbeitnehmer wollte daraufhin fast 3.800 Euro an Werbungskosten geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Der BFH hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Die Richter machten deutlich, dass die Wahl des Verkehrsmittels für berufliche Fahrten grundsätzlich dem Arbeitnehmer überlassen bleibt. Dennoch endet diese Freiheit, wenn private Gründe die Entscheidung dominieren und unnötige Kosten verursachen. In diesem Fall sahen die Richter genau das als gegeben an. Der Einsatz des Privatwagens war nicht aus beruflichen Gründen gerechtfertigt, sondern diente dem Zweck, dass die Ehefrau den Firmenwagen weiterhin privat nutzen konnte.
Der BFH stellte klar, dass ein gewissenhafter Steuerzahler die hohen Kosten für den Privatwagen nicht in Kauf nehmen würde, wenn ihm ein kostenfreier Firmenwagen zur Verfügung stünde. Somit seien diese Aufwendungen als unangemessen eingestuft und nicht steuerlich absetzbar.
Für Arbeitnehmer mit Dienstwagen, insbesondere Außendienstmitarbeiter und Führungskräfte, könnte dieses Urteil weitreichende Konsequenzen haben. Oft wird der Privatwagen aus familiären oder organisatorischen Gründen genutzt, was nun problematisch werden könnte. Die Entscheidung des BFH zeigt, dass es nicht nur auf die berufliche Veranlassung der Reise ankommt, sondern auch auf die Beweggründe für die Wahl des Fahrzeugs.
Zukünftig könnten die Finanzämter strenger prüfen, was die Absetzbarkeit von Fahrtkosten betrifft. Steuerexpertin Daniela Karbe-Geßler verweist darauf, dass es dennoch absetzbare Fälle geben könnte, wenn der Firmenwagen nicht verfügbar ist oder besondere berufliche Anforderungen bestehen. Die Position der Finanzämter wird durch dieses Urteil jedenfalls gestärkt, was bedeutet, dass hohe Fahrzeugkosten verstärkt hinterfragt werden könnten.
mit dpa